Gesundheitszeugnis / Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

In unserer Praxis werden Belehrungen gemäß §43 Abs.1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgeführt.
 

Wer braucht eine Belehrungsbescheinigung?

Jeder, der gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist.
 
Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmittel an.
 
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Auch das Reinigungspersonal der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung.
 

Wann muss die Belehrung durchgeführt werden?

Vor Antritt der Tätigkeit.
 

Wer führt die Belehrung durch?

Das Gesundheitsamt oder von diesem beauftragte Ärzte. Frau Dr.med. Layla Beicht ist ermächtigt, diese Belehrung durchzuführen.
 
Bitte kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung.
 
Die Belehrung kann auf englisch, persisch (Farsi) oder arabisch abgehalten werden. Außerdem haben wir Informationsblätter in weiteren Sprachen. Bitte nehmen Sie ggf. einen Dolmetscher mit zu Ihrem Belehrungstermin.
 

Wo gibt es weitere Informationen?

Robert-Koch-Institut
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)